Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.2 KBG CH-SG

Art. 9 Kantonalbankgesetz (KBG) - Berichterstattung

III. Staatsgarantie
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Art. 9 KBG · Berichterstattung

1. Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über

a) Eigenmittelsituation der Bank;

b) Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie.

2. Sobald Bank und aktienrechtliche Revisionsstelle Kenntnis von wichtigen Ereignissen erhalten, welche die Eigenmittel oder die Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie betreffen, teilen sie diese der Regierung mit.

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