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861.2 KBG CH-SG

Art. 8 Kantonalbankgesetz (KBG) - Rückstellung

III. Staatsgarantie
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Art. 8 KBG · Rückstellung

1. Der Staat bildet eine Rückstellung für Haftungsrisiken aus der Staatsgarantie.

2. Der Rückstellung werden zugewiesen

a) ...

b) Erlöse aus der Veräusserung von Aktien der Bank, soweit sie deren Nennwert in der Bilanz des Staates übersteigen.

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