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861.2 KBG CH-SG

Art. 7 Kantonalbankgesetz (KBG) - Abgeltung[[1]](#articletitle_text_fn_24645_2_1_c)

III. Staatsgarantie
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Art. 7 KBG · Abgeltung[[1]](#articletitle_text_fn_24645_2_1_c)

1. Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung. Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der Bank, die das Bundesrecht bestimmt.

2. Regierung und Bank bestimmen den Prozentsatz durch Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsperson, die durch den Präsidenten der Eidgenössischen Bankenkommission bestimmt wird.

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