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861.2 KBG CH-SG

Art. 6 Kantonalbankgesetz (KBG) - Umfang

III. Staatsgarantie
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Art. 6 KBG · Umfang

1. Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

2. Von der Staatshaftung ausgenommen sind

a) nachrangige Darlehen;

b) das Aktienkapital.

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