861.2
KBG
CH-SG
Art. 4 Kantonalbankgesetz (KBG) - Wahrnehmung der Aktionärsrechte
II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates
Art. 4 KBG · Wahrnehmung der Aktionärsrechte
1. Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.