Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.2 KBG CH-SG

Art. 4 Kantonalbankgesetz (KBG) - Wahrnehmung der Aktionärsrechte

II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates
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Art. 4 KBG · Wahrnehmung der Aktionärsrechte

1. Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

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