861.2
KBG
CH-SG
Art. 3 Kantonalbankgesetz (KBG) - Mehrheitsbeteiligung
II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates
Art. 3 KBG · Mehrheitsbeteiligung
1. Der Staat ist Aktionär der Bank. Er hält wenigstens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.
2. Der Staat veräussert unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse höchstens 49 Prozent der Aktien an Dritte. Die Regierung bestimmt Veräusserungszeitpunkt und Konditionen.