Kanton St. Gallen 854.375
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt.
1. Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone erteilt.
1. Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
2. Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Bestimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-Obersees des anderen Vereinbarungskantons.
1. Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.-.
2. Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
3. Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet.
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
1. Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.