854.374
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
1. Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
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Kanton St. Gallen 854.374
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