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854.374 CH-SG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen

a) der Necker oberhalb Ruezenecker;

b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;

c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;

d) der Landgraben.

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