854.374
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen
a) der Necker oberhalb Ruezenecker;
b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;
d) der Landgraben.
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Kanton St. Gallen 854.374
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