Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854.374 CH-SG

Kanton St. Gallen 854.374

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen

a) der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;

b) der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;

c) der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von Egg;

d) die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;

e) der Wattbach.

1. Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen

a) der Necker oberhalb Ruezenecker;

b) die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;

c) die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in Unterwilen;

d) der Landgraben.

1. Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kantons in bezug auf

a) die Fischereiberechtigung;

b) den Fischfang und die Fanggeräte;

c) die fischereiliche Bewirtschaftung;

d) die Aufsicht;

e) die Strafen und die Massnahmen.

1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

1. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921 wird aufgehoben.

1. Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →