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854.312 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee · Zuständigkeit

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei im Bodensee-Obersee, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

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