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Geltungsbereich

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (13)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

Gesetzestext (13 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt.

2. Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

II. Besondere Bestimmungen

1. Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees auszuüben.

2. Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen Bootpatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben.

3. Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

II. Besondere Bestimmungen

1. Die Fischereihoheit steht zu

a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;

b) dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).

2. Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.

3. Es gelten folgende Schonbestimmungen

Fischarten | Schonzeiten | Fangmindestmasse

Fluss- und Bachforellen | 1. Oktober bis 15. März | 25 cm

Äschen | 1. Januar bis 30. April | 30 cm

II. Besondere Bestimmungen

1. In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

II. Besondere Bestimmungen

1. In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.

II. Besondere Bestimmungen

1. In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen festgelegt.

III. Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

III. Schlussbestimmungen

1. Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 1953 wird aufgehoben.

III. Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.

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