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854.11 FV CH-SG

Art. 2 Fischereiverordnung (FV) - Zuständige Stelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FV · Zuständige Stelle

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Fischereigesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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