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854.11 FV CH-SG

Fischereiverordnung (FV) - Aufsicht (FV)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Fischereigesetzgebung aus.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Fischereigesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

II. Schutz und Förderung

1. Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig in das Herkunftsgewässer zurückzusetzen.

II. Schutz und Förderung

1. Fische und Krebse, die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei nicht gefangen werden dürfen, sind ganzjährig geschont.

2. Zusätzlich ganzjährig geschont sind

a) Schneider, Moderlieschen und Strömer;

b) Stein- und Dohlenkrebs;

c) Bach- und Teichmuschel.

II. Schutz und Förderung

1. Die Schonzeiten richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer die Schonzeiten ändern und zusätzliche Schonzeiten einführen.

II. Schutz und Förderung

1. Fische und Krebse, die das Fangmass nach Anhang 2 dieses Erlasses nicht erreichen, sind zu schonen.

2. Das Fangmass wird gemessen

a) bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse;

b) bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

3. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen.

II. Schutz und Förderung

1. Schongebiete werden insbesondere für die freie Fischwanderung und die Naturverlaichung ausgeschieden.

2. Sie sind zu kennzeichnen.

II. Schutz und Förderung

1. Der Fischfang wird mit der Angelrute betrieben.

2. Es dürfen verwendet werden

a) in fliessenden Gewässern eine Angelrute;

b) in stehenden Gewässern zwei Angelruten;

c)* je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken. In fliessenden Gewässern dürfen keine Mehrfachhaken verwendet werden, ausgenommen im Alpenrhein;

d) ein Feumer zur Anlandung der gefangenen Fische.

II. Schutz und Förderung

1. Untersagt ist

a)* in fliessenden Gewässern während der Forellenschonzeit nach Anhang 1 dieses Erlasses Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische zu verwenden;

b)* in fliessenden Gewässern während der Forellenschonzeit nach Anhang 1 dieses Erlasses das Setzen auf Grund;

c) den Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;

d) ferngesteuerte Geräte zum Ausbringen von Angel oder Köder zu verwenden.

II. Schutz und Förderung

1. Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

2. Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf in Seen und Stauhaltungen Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden.

3. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.

II. Schutz und Förderung

1. Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

2. Zum Köderfischfang darf ein Köderfischfanggerät für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche oder Köderfischreuse auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen und zu beaufsichtigen.

3. Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten.

II. Schutz und Förderung

1. Die Fangzahl ist auf sechs Edelfische je Angelfischer oder Angelfischerin und Tag beschränkt.

2. Als Edelfische gelten Äschen, Felchen, Forellen und Saiblinge.

II. Schutz und Förderung

1. Die Angelfischerei ist untersagt

a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr;

b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen.

II. Schutz und Förderung

1. Das Waten im Rhein ist in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwischen dem Grenzstein Nr. 2 bei Kilometer 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei Kilometer 33.6 verboten.

II. Schutz und Förderung

1. Der Krebsfang bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden.

3. Krebse werden mit der Reuse gefangen.

II. Schutz und Förderung

1. Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden.

3. In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet.

II. Schutz und Förderung

1. Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Markierungen anordnen.

3. Der Fang markierter Fische und Krebse ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

II. Schutz und Förderung

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichmaterial bewilligen oder anordnen. Es kann den Fang selbst vornehmen.

II. Schutz und Förderung

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen oder anwenden.

2. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

II. Schutz und Förderung

1. Nicht der Bewilligungspflicht nach der Fischereigesetzgebung unterliegen

a) Veranstaltungen, die nach der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Waldgesetz oder der eidgenössischen Gesetzgebung über die Schifffahrt bewilligungspflichtig sind;

b) Veranstaltungen innerhalb von Bauzonen;

c) Angelveranstaltungen.

II. Schutz und Förderung

1. In den übrigen Fällen unterliegen der Bewilligungspflicht durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden.

III. Patent und Pacht

1. Gewässer für die Berufsfischerei sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee.

2. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilt das Berufsfischerpatent für höchstens acht Kalenderjahre.

III. Patent und Pacht

1. Das Gehilfenpatent berechtigt, als Gehilfe oder Gehilfin eines Berufsfischers oder einer Berufsfischerin tätig zu sein. Es wird an Personen erteilt, die sich in Ausbildung zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin befinden.

2. Der Gehilfe oder die Gehilfin übt die Fischerei in Begleitung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin aus.

3. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei

a) erteilt das Gehilfenpatent;

b) bewilligt die zeitlich befristete Stellvertretung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin durch den Gehilfen oder die Gehilfin.

III. Patent und Pacht

1. Patentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthkanal und Rhein.

2. Die übrigen Gewässer können vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei als Pachtkreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden.

III. Patent und Pacht

1. Die Erteilung des Patents setzt genügende fischereiliche Kenntnisse voraus.

2. Über genügende fischereiliche Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei erbringt.

III. Patent und Pacht

1. Das Patent wird als Ufer- oder als Bootspatent erteilt.

2. Das Bootspatent berechtigt auch zur Angelfischerei vom Ufer aus.

3. Wer über das Bootspatent für ein Kalenderjahr verfügt, kann ein Gastpatent erwerben. Das Gastpatent berechtigt den Bootsfischer dazu, unter seiner Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät und bei gleich bleibender Tagesfangzahl mitfischen zu lassen.

III. Patent und Pacht

1. Das Patent wird für höchstens ein Kalenderjahr erteilt.

III. Patent und Pacht

1. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet die für die Ausgabe der Patente zuständigen Stellen.

III. Patent und Pacht

1. Für Rückerstattungen des Pachtzinses an Pächterinnen und Pächter, die für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche Leistungen erbracht haben, stehen jährlich höchstens fünf Prozent der Gesamtpachtzinseinnahmen des Kantons zur Verfügung.

IV. Schlussbestimmungen

1. Aufgehoben werden

a) Fischereiverordnung vom 11. November 1980;

b) Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982.

IV. Schlussbestimmungen

1. Als Angelfischer oder Angelfischerin mit Sachkundenachweis nach Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses wird bis 31. Dezember 2010 anerkannt, wer

a) über Grundkenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt, die er oder sie vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer Fischereiprüfung oder durch Kursbesuch erworben hat; oder

b) für das Kalenderjahr 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 eine Fischereiberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer von wenigstens einem Monat bezogen hat.

IV. Schlussbestimmungen

1. Dieser Erlasses wird ab 1. Januar 2009 angewendet.

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