854.1
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Störende Gegenstände
II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
Art. 9 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Störende Gegenstände
1. Gegenstände dürfen am, im und über dem Wasser nur angebracht oder eingesetzt werden, wenn sie die Fischerei nicht behindern oder Lebensraum und Lebensgemeinschaft nicht beeinträchtigen.
2. Für den Vollzug ist die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons zuständig.
3. Vorbehalten bleiben die Bau- und die Gewässernutzungsgesetzgebung.