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854.1 CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Veranstaltungen

II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
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Art. 8 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Veranstaltungen

1. Für Veranstaltungen im oder am Wasser, die Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigen können, werden die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Waldgesetz sachgemäss angewendet.

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