854.1
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Veranstaltungen
II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
Art. 8 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Veranstaltungen
1. Für Veranstaltungen im oder am Wasser, die Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigen können, werden die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Waldgesetz sachgemäss angewendet.