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854.1 CH-SG

Art. 7a Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen bei bestehenden Anlagen[[1]](#articletitle_text_fn_77932_2_1_c)

II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
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Art. 7a Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen bei bestehenden Anlagen[[1]](#articletitle_text_fn_77932_2_1_c)

1. Vorgehen und Verfahren bei der Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen bei bestehenden Anlagen richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 über die Sanierung der durch Wasserentnahmen beeinträchtigten Fliessgewässer.

2. Die Verfahren über die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zugunsten der Fischerei bei bestehenden Anlagen und über die Sanierungen von beeinträchtigten Fliessgewässern werden nach Möglichkeit koordiniert.

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