Art. 7 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Massnahmen
Art. 7 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Massnahmen
1. Die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch
a) Erteilung der Bewilligung für technische Eingriffe sowie für Massnahmen bei neuen und bestehenden Anlagen;
b) örtlich und zeitlich begrenzte Verbote von Freizeitbetätigungen, einschliesslich der Fischerei im oder am Wasser, wenn diese erheblich störende oder schädigende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben;
c) örtlich und zeitlich begrenzte Ausscheidung von Schongebieten;
d) Regelung der Fischerei in Schutzgebieten.
2. Andere Behörden stellen unter Vorbehalt von Abs. 1 dieser Bestimmung in ihrem Zuständigkeitsbereich den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher, insbesondere durch
1. Berücksichtigung in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;
2. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;
3. Beschränkung von Nutzungen des Lebensraums, wenn diese die Wassertiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
4.* Schutzmassnahmen nach der Planungs- und Baugesetzgebung. Soweit diese die Fischerei betreffen, bedürfen sie zur Gültigkeit der Zustimmung der für die Fischerei zuständigen Stelle des Kantons.