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854.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Aufwertung

II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
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Art. 6 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Aufwertung

1. Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind, sind aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen.

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