854.1
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Aufwertung
II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
Art. 6 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Aufwertung
1. Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind, sind aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen.