854.1
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Erhaltung
II. Schutz und Förderung - 1. Schutz des Lebensraums
Art. 5 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Erhaltung
1. Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten.
2. Lebensräume bedrohter Arten und Rassen sind besonders zu schützen.