854.1
CH-SG
Art. 45 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Entschädigung für unberechtigten Fang
VII. Schlussbestimmungen
Art. 45 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Entschädigung für unberechtigten Fang
1. Wer Wassertiere ohne Berechtigung gefangen hat, entschädigt den Kanton, bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter, wenn diese zum Fang berechtigt gewesen wären.
2. Die Entschädigung wird bemessen nach
a) dem Wert der widerrechtlich gefangenen Wassertiere;
b) dem Verwaltungsaufwand.
3. Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Entschädigung. Sie kann ohne Berechtigung gefangene Wassertiere einziehen.