Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854.1 CH-SG

Art. 44 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - b) Mitteilung

VII. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · b) Mitteilung

1. Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Fischereigesetzgebung oder das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

← Art. 43 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) Zweck Art. 45 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →