854.1
CH-SG
Art. 44 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - b) Mitteilung
VII. Schlussbestimmungen
Art. 44 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · b) Mitteilung
1. Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Fischereigesetzgebung oder das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.