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854.1 CH-SG

Art. 41 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Entschädigung für Dienstleistungen a) Grundsatz

VI. Aufsicht und Entschädigung
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Art. 41 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Entschädigung für Dienstleistungen a) Grundsatz

1. Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächterin oder des Pächters werden entschädigt, insbesondere

a) Einsätze bei Schadenfällen;

b) Mithilfe zur Durchführung fischereilicher Massnahmen.

2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand. Bei Personen, die ein Gewässer gepachtet haben, gelten die Ansätze der kantonalen Fischereiaufsicht.

3. Bei Anständen verfügt die zuständige Stelle des Kantons über Entschädigungspflicht und -höhe.

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