854.1
CH-SG
Art. 41 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Entschädigung für Dienstleistungen a) Grundsatz
VI. Aufsicht und Entschädigung
Art. 41 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Entschädigung für Dienstleistungen a) Grundsatz
1. Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächterin oder des Pächters werden entschädigt, insbesondere
a) Einsätze bei Schadenfällen;
b) Mithilfe zur Durchführung fischereilicher Massnahmen.
2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand. Bei Personen, die ein Gewässer gepachtet haben, gelten die Ansätze der kantonalen Fischereiaufsicht.
3. Bei Anständen verfügt die zuständige Stelle des Kantons über Entschädigungspflicht und -höhe.