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854.1 CH-SG

Art. 40 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Anzeigepflicht

VI. Aufsicht und Entschädigung
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Art. 40 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Anzeigepflicht

1. Die Organe der Fischereiaufsicht zeigen Widerhandlungen gegen die Fischerei-, Tierschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung an, soweit fischereiliche Interessen betroffen sind.

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