854.1
CH-SG
Art. 40 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Anzeigepflicht
VI. Aufsicht und Entschädigung
Art. 40 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Anzeigepflicht
1. Die Organe der Fischereiaufsicht zeigen Widerhandlungen gegen die Fischerei-, Tierschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung an, soweit fischereiliche Interessen betroffen sind.