854.1
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Vorkaufsrecht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Vorkaufsrecht
1. Wird ein privates Fischereirecht veräussert, steht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.