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854.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Vorkaufsrecht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Vorkaufsrecht

1. Wird ein privates Fischereirecht veräussert, steht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

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