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854.1 CH-SG

Art. 39 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Polizeiliche Befugnisse

VI. Aufsicht und Entschädigung
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Art. 39 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Polizeiliche Befugnisse

1. Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischerei- und gewässerschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.

2. Die Organe der kantonalen Fischereiaufsicht haben darüber hinaus folgende polizeilichen Befugnisse

a) Festhalten von Personen und Sicherstellen von Gegenständen bis zum Eintreffen der Polizei;

b) Durchsuchen von Personen und Kontrollieren von Behältnissen;

c) Beschlagnahmen von Wassertieren, die unberechtigt gefangen worden sind, sowie von unerlaubten Fanggeräten und Hilfsmitteln.

3. Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

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