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854.1 CH-SG

Art. 35 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht

VI. Aufsicht und Entschädigung
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Art. 35 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht

1. Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher.

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