854.1
CH-SG
Art. 35 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht
VI. Aufsicht und Entschädigung
Art. 35 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Aufsichtsorgane a) kantonale Fischereiaufsicht
1. Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher.