854.1
CH-SG
Art. 33 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - b) Anpassung
V. Regaleinnahmen
Art. 33 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · b) Anpassung
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann den Pachtzins frühestens nach vier Jahren der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons für die Fischerei anpassen.
2. Natürliche und künstliche Veränderungen des Gewässers mit Einfluss auf die Wassertiere begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung des Pachtzinses während der laufenden Pacht.
3. Werden Wassertiere geschädigt, gilt der Anspruch des Kantons gegenüber der oder dem Haftpflichtigen im Umfang der Verminderung des Ertragsvermögens als an die Pächterin oder den Pächter abgetreten, soweit kein Pachtzins aussteht.