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854.1 CH-SG

Art. 32 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Pachtzins a) Festlegung

V. Regaleinnahmen
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Art. 32 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Pachtzins a) Festlegung

1. Die zuständige Stelle des Kantons legt den Pachtzins fest. Sie berücksichtigt

a) das fischereiliche Ertragsvermögen der Gewässer im Pachtgebiet;

b) den Finanzbedarf des Kantons für die Bewirtschaftung der Gewässer;

c) die Pachtzinshöhe vergleichbarer Angebote anderer Kantone.

2. Auf Gesuch der Pächterin oder des Pächters kann die zuständige Stelle des Kantons einen Teil des Pachtzinses zurückerstatten, wenn diese nachweisen, dass sie für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche Leistungen erbracht haben. Die Regierung legt den Rückerstattungsrahmen durch Verordnung fest.

3. Der Pachtzins ist je Jahr geschuldet und wird zu Beginn des Pachtjahres geleistet.

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