854.1
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Fischereiregal
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Fischereiregal
1. Das Fischereiregal steht dem Kanton zu.
2. Gegenstand sind die nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Fang freigegebenen und geschützten Wassertiere.
3. Der Kanton überträgt das Recht durch Patent oder Pacht.