Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Fischereiregal

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Fischereiregal

1. Das Fischereiregal steht dem Kanton zu.

2. Gegenstand sind die nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Fang freigegebenen und geschützten Wassertiere.

3. Der Kanton überträgt das Recht durch Patent oder Pacht.

← Art. 2 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) Zweck Art. 4 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →