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854.1 CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - c) Verpachtung

III. Patent und Pacht
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Art. 22 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · c) Verpachtung

1. Die zuständige Stelle des Kantons schreibt die Pachtgebiete im Amtsblatt zur Pacht aus.

2. Sie verpachtet diese durch Verfügung auf acht Jahre.

3. Sie stellt durch Auflagen und Bedingungen insbesondere sicher, dass die Pächterin oder der Pächter

a) sich für den Schutz und die Aufwertung des Lebensraums einsetzt;

b) eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung des Fischbestandes gewährleistet;

c) die Fischerei im Pachtgebiet einer angemessenen Zahl fischereiberechtigter Personen ermöglicht;

d) Fischereiermächtigungen zum Preis vergleichbarer Angebote abgibt.

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