854.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt für alle Gewässer.
2. Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Wassertiere auf natürliche Weise nicht gelangen können.
3. Vorbehalten bleiben
a) internationale und interkantonale Vereinbarungen;
b) nach dem Gesetz über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927 festgestellte private Rechte, soweit sie das Recht auf Aneignung von Fischen und Krebsen, die gefangen werden dürfen, beinhalten;
c) die Freiangelfischerei von den Ufern des Bodensees, des Walensees, des Zürichsees und des Obersees aus mit den zugelassenen Fanggeräten, soweit sie tierschutzgerecht und unter gebührender Rücksichtnahme auf den Lebensraum ausgeübt wird.