853.164
CH-SG
Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.