853.164
CH-SG
Art. 4 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 4 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.