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853.164 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

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