853.164
CH-SG
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.