853.163
CH-SG
Art. 4 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 4 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
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Kanton St. Gallen 853.163
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