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853.163 CH-SG

Art. 3 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 3 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

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