853.163
CH-SG
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.
2. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
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Kanton St. Gallen 853.163
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