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853.163 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.

2. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

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