Kanton St. Gallen 853.163
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Das Bundesland Niederösterreich erkennt Jagdfähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Bundesland Niederösterreich nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.
2. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
1. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.
1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.