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853.162 CH-SG

Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet.

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