853.162
CH-SG
Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 5 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet.