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853.162 CH-SG

Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

2. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

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