853.162
CH-SG
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2. Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.