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853.162 CH-SG

Art. 1 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

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Art. 1 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

1. Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

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