853.160
CH-SG
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
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Kanton St. Gallen 853.160
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