853.159
CH-SG
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Art. 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.