Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
853.159 CH-SG

Kanton St. Gallen 853.159

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

2. Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

3. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

1. Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

2. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

1. Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

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