853.156
CH-SG
Art. 4 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Art. 4 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
1. Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.