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853.156 CH-SG

Art. 3 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

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Art. 3 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

1. Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.

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