Kanton St. Gallen 853.156
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.
1. Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.
1. Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
1. Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.