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853.155 CH-SG

Art. 1 Gegenrechtserklärung gegenüber der Republik Österreich über die Anerkennung von Jagdkarten

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Art. 1 Gegenrechtserklärung gegenüber der Republik Österreich über die Anerkennung von Jagdkarten

1. Österreichische Staatsbürger, die eine gültige vorarlbergische Jagdkarte, die Gästekarte ausgenommen, sowie ein Zeugnis über die bestandene vorarlbergische Jagdprüfung vorlegen, können im Kanton St.Gallen einen Jagdpass lösen, ohne dass sie dafür einen Fähigkeitsausweis des Kantons St.Gallen gemäss Art. 10ter Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950 benötigen.

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