853.154
CH-SG
Art. 4 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
Art. 4 Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Appenzell A.Rh. über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
1. Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.